Orthopedie Orthopädie

Verordnung von Heilbehelfen

Wird im Rahmen der ärztlichen Diagnostik festgestellt, dass Therapieziele nicht allein durch Arzneimittel oder eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten erreicht werden, können vom behandelnden Arzt Heilbehelfe verordnet werden.

Diese Leistung wird angeboten von

Dr. med. univ. Lorenz Pötz

Dr. med. univ. Lorenz Pötz

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

4.9.0

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Priv.-Doz. Dr. Stephan Puchner, MSc

Priv.-Doz. Dr. Stephan Puchner, MSc

Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie

5.0

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Wird im Rahmen der ärztlichen Diagnostik festgestellt, dass Therapieziele nicht allein durch Arzneimittel oder eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten erreicht werden, können vom behandelnden Arzt Heilbehelfe verordnet werden. Diese dienen der Heilung oder Linderung der Krankheit, bzw. Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit.

Dazu gehören beispielsweise Orthesen, Hörgeräte, Rollstühle, Brillen oder orthopädische Schuheinlagen.
Bei Vorliegen einer Verordnung von Heilbehelfen ist eine Kostenbeteiligung von der versicherten Person zu tragen, die in der Regel maximal 10% des Vertragstarifs beträgt. Zu einer höheren Kostenbeteiligung kann es aufgrund des Höchstausmaßes, sowie bei orthopädischen Maßschuhen und Sehbehelfen kommen.